Leitsatz
Die Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf erst vollzogen werden, wenn die - mit der Vorspracheverpflichtung zwingend verbundene - (Vor-)Entscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist.