Leitsatz
Mit der öffentlichen Behauptung, ein Beamter habe "bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet", verletzt der Dienstherr den Beamten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG und verstößt gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, wenn die Frage, ob der Beamte strafrechtlich bzw. disziplinarrechtlich relevante Verstöße begangen hat, noch Gegenstand staatsanwaltschaftlicher bzw. disziplinarischer Ermittlungen ist und deshalb noch nicht als geklärt angesehen werden kann.