Leitsatz
1. Die Ernennung eines Bewerbers, der keine der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG genannten Staatsangehörigkeiten besitzt, ist auch bei Hochschullehrern eine Ausnahme.
2. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG liegt daher nicht schon darin, dass ein Drittstaatsangehöriger der am besten geeignete Bewerber ist.
3. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in einem besonderen thematischen Bezug der Professur zum Herkunftsland des Bewerbers oder in einer herausragenden Qualifikation des Bewerbers liegen, die diesen evident und deutlich aus dem Feld der Bewerber mit einer Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG heraushebt.