Leitsatz
Für Zeiträume, in denen er bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt war, kann ein Beamter keinen Urlaub nach Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG verlangen, wenn er im Freistellungszeitraum dienstfähig war und nicht mit einer kurzfristigen Aufhebung der Freistellung rechnen musste. Dies gilt auch, wenn die Freistellung rechtswidrig war,