Leitsatz
1. Ein Vereinsverbot kann damit begründet werden, dass der zu verbietende Verein eine andere gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Vereinigung in der Form unterstützt, dass er für diese eine Plattformfunktionen wahrnimmt, um ihr damit in einem erheblichen Ausmaß Akzeptanzvorteile für ihre völkerverständigungswidrige Tätigkeit zu verschaffen.
2. Zur Erfüllung des subjektiven Verbotstatbestandes eines Vereinsverbots wegen Völkerverständigungswidrigkeit genügt es, wenn dem Verein die Umstände bekannt sind, die zu der Annahme führen, dass er objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstößt, und er dennoch entsprechend handelt. Dies bedeutet im Falle der Unterstützung dritter Organisationen, das Wissen darum, dass diese völkerverständigungswidrig tätig sind.