Leitsatz
1. Eine im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgende Durchsuchung hat zur Voraussetzung, dass konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Vereinsverbot in Betracht kommt.
2. Das Verbot eines religiösen Vereins ist nur gerechtfertigt, wenn dessen Aktivitäten sich aggressiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
3. Zu den Voraussetzungen, unter deren der Verdacht solcher Aktivitäten begründet sein kann.