Leitsatz
1. Eine Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG liegt bei einem im minderjährigen Alter ausgereisten Syrer vor, wenn dieser nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters in der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, sich nicht bei den syrischen Behörden als Wehrpflichtiger meldet und keine Befreiung vom Wehrdienst erwirkt, weil er den Militärdienst nicht ableisten möchte.
2. Die Ableistung des Militärdienstes durch einen einfachen syrischen Wehrpflichtigen, der seine Einheit, Funktion und seinen Einsatzort im Rahmen des Militärdienstes noch nicht kennt, würde in einem Konflikt stattfinden und sehr wahrscheinlich Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.
3. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bestrafung einfacher syrischer Wehrdienstentzieher in Form einer - kurzzeitigen - Inhaftierung vor ihrer Einberufung.
4. Die zu erwartende Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG knüpft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine dem syrischen Wehrdienstentzieher unterstellte politisch oppositionelle Haltung an.