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29.01.2019 - Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII

Datum der Entscheidung
29.01.2019
Aktenzeichen
1 LC 77/17
Normen
SGB VIII § 23
SGB VIII § 23 Abs 2
SGB VIII § 23 Abs 2a
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Anerkennungsbetrag
Betrag zur Anerkennung der Förderleistung
Beurteilungsspielraum
Kindertagespflege
Kindertagespflegeperson
Leitsatz
1. Träger der öffentlichen Jugendhilfe verfügen bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen über gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.

2. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes sind jedenfalls überschritten, wenn der Anerkennungsbetrag unter Bezugnahme auf die geringere Qualifikation der Tagespflegepersonen auf lediglich 62% der durchschnittlichen tariflichen Vergütung staatlich ausgebildeter Erzieher/innen in Kindertagesstätten festgesetzt wird. Ein so erheblicher Unterschied kann im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation der Tagespflegepersonen und der vom Gesetzgeber angestrebten Gleichwertigkeit der Betreuungsmodelle nicht (allein) mit der mehrjährigen Ausbildung der Erzieher/innen gerechtfertigt werden.

3. Die Annahme, dass bei einer Kindertagespflegeperson, die fünf Kinder gleichzeitig 40 Stunden wöchentlich betreut und einer/eines vollschichtig 39,2 Wochenstunden tätigen Erzieherin/Erziehers in einer Tageseinrichtung in etwa vergleichbare Verhältnisse vorliegen, ist unzutreffend.

4. Der gesetzliche Mindestlohn ist kein geeignetes Kriterium zur Bemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags.