Leitsatz
Kann ein behördliches Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII nicht mehr abgeschlossen werden, bevor der Betroffene unstreitig volljährig wird, ist die Ausländerbehörde im Grundsatz nicht gehindert, im Anschluss ein ausländerrechtliches Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten.