Leitsatz
1. Die Unkenntnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen, die Einwendungen des Schuldners begründen könnten, schließt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist in der Regel nicht aus.
2. Bei den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" für eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. handelt es sich um eine Einwendung des Dienstherrn, für die dieser die materielle Beweislast trägt.
3. An der Zumutbarkeit der Geltendmachung des Anspruchs als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es nur dann, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in einem Maße unsicher sind, dass das allgemeine Prozessrisiko übersteigt.
4.Diese Voraussetzungen waren bei Ansprüchen nach § 46 BBesG a.F. zwischen 2001 und 2007 bzgl. der Tatbestandsmerkmale "vorübergehend vertretungsweise" und "ununterbrochene Wahrnehmung" sowie bzgl. der Auswirkungen der "Topfwirtschaft" nicht gegeben. Es spricht jedoch einiges dafür, dass sie ab 2008 bzgl. des Tatbestandsmerkmals "vorübergehend vertretungsweise "und ab 2010 oder 2011 bzgl. der "Topfwirtschaft" gegeben waren.
5. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch durch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten des Dienstherrn entstanden ist, sondern darauf, ob der Dienstherr den Beamten treuwidrig von der Vornahme verjährungshemmender Schritt abgehalten hat.