Leitsatz
1. § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verfassungskonform und genügten auch im April 2020 dem Parlamentsvorbehalt.
2. Der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr Willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriff gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben.
3. Die Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² als Teil eines Gesamtkonzepts stellte sich im April 2020 als notwendige Schutzmaßnahme dar.