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19.04.2022 - Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020

Datum der Entscheidung
19.04.2022
Aktenzeichen
1 D 104/20
Normen
Coronaverordnung § 9 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1
IfSG § 32 Satz 1
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
800 m²
Einzelhandel
Verkaufsflächenbeschränkung
Leitsatz
1. § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verfassungskonform und genügten auch im April 2020 dem Parlamentsvorbehalt.

2. Der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr Willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriff gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben.

3. Die Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² als Teil eines Gesamtkonzepts stellte sich im April 2020 als notwendige Schutzmaßnahme dar.