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18.02.2010 - Verlängerung der Straßenbahnlinie 4 nach Lilienthal

Datum der Entscheidung
18.02.2010
Aktenzeichen
1 D 599/08
Normen
16. BImSchV
26. BImSchV
BImSchG § 41
BImSchG § 47d
BremVwVfG § 46
BremVwVfG § 73
GG Art 14
GVFG
PBefG § 13
PBefG § 28
PBefG § 29
VwGO § 162 Abs 3
Rechtsgebiet
Eisenbahn-, Straßenbahnrecht
Schlagworte
Planfeststellungsbeschluss
Straßenbahn
Abwägungsdefizit
Bedarfsprognose
Eigentum
Elektrosmog
Erschütterung
Finanzierung
Lärmschutz
Planrechtfertigung
Standardisierte Bewertung
Straßenbahn
Summenpegel


Leitsatz
1. Zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern bei der Auslegung eines Plans.

2. Die "Standardisierte Bewertung" der Förderungsvoraussetzungen einer
Straßenbahn nach dem GVFG gehört nicht zu den im Planfeststellungsverfahren
auszulegenden und zu erörternden Unterlagen.

3. Zur Bedeutung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für ein Planfeststellungsverfahren zum Bau einer Straßenbahn.

4. Die Planrechtfertigung für den Bau einer Straßenbahn hängt nicht davon ab, ob die
Voraussetzungen für die Förderung des Projekts nach dem GVFG durch eine
fehlerfreie "Standardisierte Bewertung" festgestellt werden.

5. Für die Erforderlichkeit der Verlängerung einer Straßenbahn im Sinne der
Planrechtfertigung reicht es aus, dass die Notwendigkeit des Umsteigens von der
bisher schon bestehenden Straßenbahn in eine Busverbindung entfällt und dadurch
die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs
gesteigert wird. Ob die Verwirklichung dieses Ziels angesichts des damit verbundenen
Aufwands und der entgegenstehenden Belange sinnvoll ist, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung.

6. § 13 Abs. 2 PBefG gehört nicht zu den Vorschriften, die der Rechtmäßigkeit eines
Planfeststellungsbeschlusses für den Bau einer Straßenbahn zwingend entgegenstehen können.

7. Die Prognose für den Bedarf einer Straßenbahn ist unschlüssig und begründet ein
Abwägungsdefizit, wenn die Ermittlung der zu erwartenden Fahrgastzahlen auf
mittlerweile nicht mehr gegebenen Voraussetzungen (hier: Einstellung von Buslinien)
beruht und die Verminderung des Fahrgastaufkommens, die aus dem Wegfall der
Voraussetzungen (hier: Beibehaltung der Buslinien) folgt, nicht hinreichend ermittelt
ist. Der Abwägungsmangel ist jedoch unerheblich, wenn ein Verzicht des Vorhabens
bei realistischer Betrachtungsweise auch auf der Basis einer aktualisierten
Bedarfsprognose nicht zu erwarten ist.

8. Auch bei einem Planfeststellungsbeschluss, der sowohl den Neubau einer
Straßenbahn als auch des Ausbau der Straße zum Gegenstand hat, auf der die
Straßenbahn verläuft, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für Maßnahmen
des passiven Lärmsschutzes nach der 16. BImSchV nur, soweit die Voraussetzungen
der 16. BImSchV durch die Dauerschallpegel entweder der Straßenbahn oder des
(übrigen) Straßenverkehrslärms erfüllt werden. Die Planfeststellungsbehörde muss
sich aber im Rahmen der Abwägung mit den Lärmschutzbelangen der Anwohner auch
insoweit auseinandersetzen und die Anordnung von Aufwendungsersatz für Maßnahmen des passiven Schallschutzes prüfen, als die Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV erst durch den Summenpegel aus Straßenbahn- und Straßenverkehrslärm
überschritten werden. Unterlässt sie dies, haben die betroffenen Anwohner einen
entsprechenden Anspruch auf Neubescheidung.

9. Zu den Erschütterungseinwirkungen einer Straßenbahn auf Gebäude und zu den
Immissionen durch Elektrosmog.

10. Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen für
den Bau einer Straßenbahn.

11. Zur Berücksichtigung der Erreichbarkeit von Geschäftsgrundstücken und der
wirtschaftlichen Auswirkungen des Baus einer Straßenbahn in einer engen Ortsdurchfahrt auf die anliegenden Gewerbetreibenden im Rahmen der Abwägung.