1. Nationale Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Wettmarkts sind gemeinschaftsrechtlich zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat damit kohärent und systematisch das Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft verfolgt (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 06.03.2007
).
2. Im Land Bremen sind die vom BVerfG formulierten Vorgaben, um für die Übergangszeit bis zum 31.12.2007 das staatliche Wettmonopol aufrecht zu erhalten, erfüllt.