Leitsatz
1. Ein Asylbewerber, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, erlangt kein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Einstweiligen Rechtschutz kann der Betreffende nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens deshalb nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangen.
2. Ein Ausländer, der mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt, kann einen Anspruch darauf haben, dass die Ausländerbehörde seinen Aufenthalt für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens duldet.
3. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Ausnahmefall vorliegt, steht der Ausweisungsgrund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.
4. Im Rahmen des Ehegattennachzugs kommt es für die Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall gegeben ist, maßgeblich auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes an. Dabei sind die Wertungen zu berücksichtigen, die dem besonderen Ausweisungsgrund nach § 56 AufenthG zu Grunde liegen. Besitzt der Ausweisungsgrund kein hinreichendes Gewicht, liegt ein Ausnahmefall vor.