Leitsatz
1. Die Nichtberücksichtigung des Zuschlags für begrenzt dienstfähige Beamte bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist verfassungsgemäß.
2. Das Begehren, die Verfassungswidrigkeit der Besoldung oder Versorgung unter einem bestimmten Aspekt feststellen zu lassen, umfasst nicht ohne Weiteres das Begehren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung oder Versorgung unter allen denkbaren Aspekten.