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11.09.2019 - Versorgungsbezüge

Datum der Entscheidung
11.09.2019
Aktenzeichen
2 LC 9/18
Normen
BremBeamtVG § 5 Abs 1 Satz 2 und 3
BremBesG § 10
BremDBZV § 2
GG Art 3 Abs 1
GG Art 33 Abs 5
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
begrenzte Dienstfähigkeit
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Streitgegenstand
Versorgung
Zuschlag
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Die Nichtberücksichtigung des Zuschlags für begrenzt dienstfähige Beamte bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist verfassungsgemäß.

2. Das Begehren, die Verfassungswidrigkeit der Besoldung oder Versorgung unter einem bestimmten Aspekt feststellen zu lassen, umfasst nicht ohne Weiteres das Begehren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung oder Versorgung unter allen denkbaren Aspekten.