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10.09.2020 - Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beistandsgemeinschaft volljähriger Familienangehöriger

Datum der Entscheidung
10.09.2020
Aktenzeichen
2 B 152/20
Normen
AufenthG § 15a
GG Art 6
VwGO § 80 Abs 7
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Beistandsgemeinschaft
Lebenshilfe
Verteilung
Verteilungsbescheid
zwingende Gründe
zwingender Grund
Leitsatz
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Vorsprachebescheid besteht auch dann noch, wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist.

2. Das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern stellt einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG dar, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds an einem bestimmten Ort angewiesen ist. Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs und der tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen müssen hinreichend konkret belegt werden. Es muss berücksichtigt werden, ob und inwiefern die Unterstützungsleistung nach der Verteilung angesichts der Entfernung zwischen den Orten weiter geleistet werden könnte.

3. Ist ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen und wird diese Hilfe von dem anderen Familienmitglied tatsächlich erbracht, kommt es nicht darauf an, ob die Hilfe auch von weiteren Familienmitgliedern oder Dritten erbracht werden könnte bzw. bereits ergänzend erbracht wird.