Leitsatz
Eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG erledigt sich, wenn dem Betroffenen der Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) bekannt gegeben wird. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen die Vorspracheverpflichtung.