Leitsatz
1. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG modifiziert den Amtsermittlungsgrundsatz, hebt ihn aber nicht völlig auf.
2. Legt der Ausländer substantiierte Nachweise für einen zwingenden Grund gegen die Verteilung vor, die lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig sind, hat die Behörde ihn darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben.
3. Psychotherapie ist eine Vertrauensbeziehung, die sich nicht ohne weiteres ändern lässt. Dies gilt gerade, wenn die Beziehung noch im Aufbau ist. Daher kann der Ausländer in diesen Fällen unter Umständen nicht auf die Möglichkeit der Fortsetzung der Behandlung in einem anderen Bundesland verwiesen werden.