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09.03.2023 - Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der Erstaufnahmeeinrichtung als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG

Datum der Entscheidung
09.03.2023
Aktenzeichen
2 B 277/22
Normen
AsylbLG § 1 Abs 1 Nr 5
AsylbLG § 10a Abs 1
AsylbLG § 11 Abs 2 S 2
AsylbLG § 3
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 1 S 6
AufenthG § 15a Abs 4 Satz 1
BremPolG § 100
BremVwVG § 11
BremVwVG § 13
BremVwVG § 17
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs 4 S 3
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufnahmeeinrichtung
Unmittelbarer Zwang
Verteilung
Zwangsmittelandrohung
Leitsatz
1. Maßnahmen, mit denen die Verteilungsbehörde einen erheblichen faktischen Druck auf verteilte ausländische Personen ausübt, sich zu der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, sind eine Vollstreckung der Verteilungsentscheidung und daher nur nach Androhung zulässig. Dies ist insbesondere bei einer Entziehung der Unterkunft der Fall. Das Hinausführen der Betroffenen aus der derzeit von ihnen bewohnten Aufnahmeeinrichtung ist unmittelbarer Zwang.

2. Erst nach der Veranlassung der Verteilung vorgelegte ärztliche Atteste können bei der gerichtlichen Überprüfung der Verteilungsentscheidung nur dann unmittelbar berücksichtigt werden, wenn entweder (1) die oder der Betroffene bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel einen Sachverhalt dargelegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund gegen die Verteilung ergeben kann, und sie oder er allein aufgrund der Kürze der Zeit an der rechtzeitigen Beibringung ärztlicher Nachweise gehindert war oder wenn (2) schon im behördlichen Verteilungsverfahren substantiierte Nachweise für einen zwingenden Grund gegen die Verteilung vorgelegt wurden, die lediglich in Einzelpunkten noch ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig waren, und die Behörde der oder dem Betroffenen nicht durch einen Hinweis und eine Nachfrist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann sich aus den erst nach der Veranlassung der Verteilung vorgelegten Attesten jedoch ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung ergeben, das die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig macht.