Leitsatz
1. Eine Dienstpostenbündelung ist nicht deshalb missbräuchlich, weil sie einen Anspruch auf Verwendungszulage ausschließt, solange diese Wirkung nicht beabsichtigt ist.
2. Die Struktur des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt es, dort angesiedelte Dienstposten nach den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 zu bündeln.