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20.11.2019 - Verwendungszulage

Datum der Entscheidung
20.11.2019
Aktenzeichen
2 LC 63/18
Normen
BBesG § 18
BBesG § 46
BremBesG § 19
BremBesG § 79
BremBG § 20
BremLVO § 3
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung (BB)
Schlagworte
Beförderungsreife
Dienstpostenbewertung
Dienstpostenbündelung
höherwertiger Dienstposten
rechtsmissbräuchlich
Verwendungszulage
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Eine Dienstpostenbündelung ist nicht deshalb missbräuchlich, weil sie einen Anspruch auf Verwendungszulage ausschließt, solange diese Wirkung nicht beabsichtigt ist.

2. Die Struktur des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt es, dort angesiedelte Dienstposten nach den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 zu bündeln.