Leitsatz
1. Bei Klagen auf Zahlung einer Verwendungszulage kommen weder ein Bescheidungsurteil, noch ein Grundurteil oder ein Neuberechnungsurteil in Betracht.
2. Kann nicht aufgeklärt werden, ob und ggfs. in welcher Höhe die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage vorliegen, ist der Dienstherr nach Beweislastgrundsätzen zur Zahlung der Zulage in voller Höhe zu verpflichten.
3. Für die Berechnung der Höhe der Verwendungszulage anhand des Verhältnisses der Anzahl der Anspruchsberechtigten zur Anzahl der besetzbaren Planstellen ist es im Grundsatz irrelevant, ob der Stellenplan "ausfinanziert" ist.