Leitsatz
Die visumfreie Einreise eines sog. Positivstaaters nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 ist nur dann als erlaubt i.S.d.§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck bei der Einreise auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist