Leitsatz
1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der die bestehenden Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung erweitert, ohne dabei von der Typik der Baunutzungsverordnung abzuweichen, ist jedenfalls nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügt.
2. Zur Bedeutung der nach dem Landesbauordnungsrecht berechneten notwendigen Kfz-Stellplätze für die bauleitplanerische Abwägung gem. § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB.
3. Zu dem Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen und dem Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung gem. § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB.