Leitsatz
1. Weist die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück, nachdem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, kann der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragen.
2. Es genügt nicht, wenn der Betroffene erst unmittelbar bei Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme auf die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, hingewiesen wird.
3. Ein Verstoß gegen die Pflicht, über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson zu informieren, ist nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, wenn der Betroffene sich in schlechtem psychischen Zustand befand und die Vertrauensperson auf die Würdigung dieses Umstandes durch die Jugendamtsmitarbeiter hätte hinwirken können.