Leitsatz
1. Im Rahmen der Darlegung, dass die nicht rechtzeitige Information des Betroffenen über sein Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson möglicherweise Einfluss auf das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme hatte, ist es nicht erforderlich, die Vertrauensperson zu benennen, die bei einem rechtzeitigen Hinweis hinzugezogen worden wäre.
2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme kommt es für das Beschwerdegericht letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes an, sondern auf die Überzeugungskraft der Erwägungen, aus denen das erstinstanzliche Gericht den Antragsteller für volljährig hielt.