Leitsatz
§ 54 Abs. 4 BeamtStG findet gem. § 71 DRiG auf die Abordnung ebenso wie auf die vorzeitige Beendigung der Abordnung eines Richters nach § 37 DRiG Anwendung.
Die Abordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde kann ohne dessen Zustimmung im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden weiten Organisationsermessens aus jedem sachlichen Grund vor Ablauf der nach § 37 Abs. 2 DRiG bestimmten Frist beendet werden.