Leitsatz
1. Legt eine Gemeinde eine Obergrenze für die Zahl der Wahlplakate der Parteien im Wahlkampf fest, darf das nicht dazu führen, dass kleinere oder erstmals zur Wahl angetretene Parteien sich nicht mehr angemessen im Straßenraum präsentieren können.
2. Ist die von der Gemeinde festgelegte Obergrenze rechtlich nicht haltbar, ist vom Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren die von der betreffenden Partei erstrebte Zahl der Wahlplakate zugrunde zu legen. Stehen Rechtsgründe - insbesondere Gründe der Verkehrssicherheit - dem Aufhängen dieser Wahlplakate nicht entgegen, ist in diesem Umfang ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.