Leitsatz
1. Ein Planfeststellungsbeschluss wird funktionslos und damit rechtlich obsolet, wenn realistischerweise nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass das genehmigte Vorhaben noch verwirklicht wird.
2. Die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kann sich auch aus einer Gesamtbetrachtung einer Vielzahl von veränderten Umständen ergeben.