Leitsatz
1. Verstöße gegen landesjagdrechtliche Fütterungsvorschriften verletzen nur dann die Weidgerechtigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BJagdG, wenn sie einen hinreichenden Zusammenhang zur Jagdausübung aufweisen.
2. Die Privilegierung der "Jäger" im Rahmen der Bedürfnisprüfung des § 8 WaffG erfasst nur Personen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung tatsächlich Inhaber eines Jagdscheins sind.
3. Zu einem Einzelfall, in dem Ausführungen zur Möglichkeit des Absehens vom Widerruf einer Waffenbesitzkarte gem. § 45 Abs. 3 WaffG erforderlich waren.
4. Der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 5 WaffG kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtfertigen, wenn der Widerruf lediglich auf ein derzeit weggefallenes Bedürfnis am Waffenbesitz gem. § 8 WaffG gestützt werden kann.