Leitsatz
1. Eine nach § 10 Abs. 3 BÄO über den Zeitraum von 2 Jahren hinaus verlängerte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BÄO widerrufen werden.
2. Eine für die Dauer von bis zu 2 Jahren erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG widerrufen werden, wenn dies dem Zweck der Widerrufsermächtigung entspricht, ein sachlicher Grund vorliegt und das Widerrufsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wird.
3. Die gesundheitliche Ungeeignetheit eines Arztes oder einer Ärztin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO wird sich in der Regel nur anhand eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens zweifelsfrei feststellen lassen.
4. Der Widerruf einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ist ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Soll er auf den noch nicht abschließend geklärten Verdacht einer gesundheitlichen Ungeeignetheit gestützt werden, muss eine nicht anders abwendbare Patientengefährdung vorliegen, die sich schon während des für eine Sachverhaltsaufklärung nötigen Zeitraums zu verwirklichen droht.