Leitsatz
1. Soweit aus Gründen der Glaubens- oder Gewissensfreiheit bzw. des elterlichen Erziehungsrechts die Befreiung von der Teilnahme einer verpflichtenden Schulveranstaltung beansprucht wird, reicht der - sich aus der Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht und bei Schulversäumnissen v. 16.05.1986 (BremGBl. S. 105, 223-r-1) ergebende - Befreiungsanspruch nicht weiter, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.
2. Eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen hat die Ausnahme zu bleiben.
3. Eine solche Befreiung im Ausnahmefall setzt zunächst voraus, dass sich dem Befreiungsantrag der behauptete Glaubens- oder Gewissenskonflikt objektiv nachvollziehbar entnehmen lässt. Fehlt es hieran schon im Ansatz, ist die Schule nicht gehindert, den Antrag bereits wegen Nichterfüllung der formellen Befreiungsvoraussetzungen abzulehnen.
4. Aus dem Gebot praktischer Konkordanz folgt zunächst die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen verschiedenen Verfassungspositionen nach einem Kompromiss zu suchen, der den Konflikt entschärft. Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf.
5. Scheidet ein Kompromiss aus, kommt eine Befreiung nur dann in Betracht, wenn die dargelegte Beeinträchtigung von besonders gravierender Intensität ist. Ist sie das, bedarf es gleichwohl noch einer umfassenden Abwägung im Einzelfall (im Hinblick auf die Leitsätze zu 2. bis 5. Anschluss an BVerwG Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 und 6 C 25.12).