Leitsatz
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, dessen Erstellung gemäß § 44 Abs. 1 BremBG durch Amtsärztinnen oder Amtsärzte, beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztinnen oder Ärzte zu erfolgen hat. Die Ärztinnen und Ärzte des arbeitsmedizinischen Dienstes gehören nicht zu den nach § 44 Abs. 1 BremBG für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zuständigen Ärztinnen und Ärzten.