Leitsatz
1. Nachweise, die erst nach der Veranlassung der Verteilung durch die Behörde vorgelegt werden, können im gerichtlichen Verfahren bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Aus ihnen kann sich aber ein Vollstreckungshindernis, das zur Rechtswidrigkeit der Androhung der Vollstreckung der Verteilung führt, sowie ein Grund für eine "Rückverteilung" nach § 15a Abs. 5 AufenthG ergeben.
2. Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind ausnahmsweise schon bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung zu berücksichtigen, wenn entweder (1) schon im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel ein Sachverhalt geschildert wurde, aus dem sich ein zwingender Grund gegen die Verteilung ergeben kann, und die betroffene Person allein wegen der Kürze der Zeit an der Beibringung von Nachweisen gehindert war oder wenn (2) schon im behördlichen Verteilungsverfahren grundsätzlich schlüssige und lediglich in Einzelpunkten nioch ergänzungs- bzw. erläuterungsbedürftige Nachweise vorgelegt wurden und die Behörde dem Betroffenen nicht durch einen Hinweis und eine Fristsetzung Gelegenheit zur Ergänzung bzw. Erläuterung gegeben hat.