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06.04.2022 - Zur Beihilfefähigkeit von Haltegriffen für Dusche, Bad und WC

Datum der Entscheidung
06.04.2022
Aktenzeichen
2 LA 171/20
Normen
BBhV § 25
BBhV § 6 Abs 3 Satz 1
BBhV Anlage 11
BBhV Anlage 12
OrthV § 18a Abs 2
SGB V § 33 Abs 1
Rechtsgebiet
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
Schlagworte
Allgemeine Lebenshaltung
Behinderungsausgleich
Beihilfe
Beihilfefähigkeit
Haltegriffe
Hilfsmittel
Leitsatz
1. Haltegriffe für Dusche, Bad und WC können beihilfefähig sein. Sie sind bei einer Person, die krankheits- oder behinderungsbedingt auf solche Griffe angewiesen ist, um ihre elementare Körperpflege durchzuführen, nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen.

2. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung ist die Beihilfefestsetzungsstelle nicht befugt, die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels abweichend von der ärztlichen Verordnung zu beurteilen.