Leitsatz
1. Die materielle Beweislast bei der Verteilung von Ausländerinnen und Ausländern auf die Länder nach § 15a AufenthG ist wie folgt verteilt: Die Behörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen, einschließlich der unerlaubten Einreise. Die ausländische Person trägt die Beweislast für das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) und für das Eingreifen der Übergangsregelung (§ 15a Abs. 6 AufenthG).
2. Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung einer unerlaubten Einreise und Verletzungen der Mitwirkungspflicht der Betroffenen bei der Sachverhaltsaufklärung ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.