Leitsatz
1. Die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen – wie u. a. der Errichtung von Zelten zum Übernachten – unterfällt dem Schutzbereich von Art. 8 GG nur dann, wenn der jeweiligen Infrastruktur zur Verwirklichung des Versammlungszwecks eine funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung zukommt und für die konkrete kollektive Meinungskundgabe als wesensnotwendig anzusehen sind.
2. Das Aufstellen von Zelten oder Bühnen stellt sich wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs auch dann als Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 BremLStrG dar, wenn die Einrichtungen ausnahmsweise als wesensimmanenter Bestandteil der konkreten Versammlung anzusehen sind. Der hohe verfassungsrechtliche Rang der Versammlungsfreiheit führt in diesen Fällen jedoch dazu, dass regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, eine Erlaubnis vor Beginn der Sondernutzung einzuholen. Je länger die mit einem Protestcamp für den Gemeingebrauch bestehenden Beeinträchtigungen andauern und je intensiver sie sind, desto mehr Gewicht wird dem jedoch straßenrechtlichen Regulierungsbedürfnis einzuräumen sein mit der Folge, dass auch eine Untersagung in Betracht kommt.