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01.06.2022 - Zur Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Abs. 5 AufenthG

Datum der Entscheidung
01.06.2022
Aktenzeichen
2 B 440/21
Normen
AsylG § 51 Abs 1
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 4 S 4
AufenthG § 15a Abs 5
AufenthG § 61 Abs 1 S 2
AufenthG § 61 Abs 1d
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Duldung
Räumliche Beschränkung
Rückverteilung
Umverteilung
unerlaubt eingereiste Ausländer
Verteilung
Weiterverteilung
Wohnsitzauflage
Zweitduldung
Leitsatz
Die Um- bzw. Rückverteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers nach § 15a Abs. 5 AufenthG ist nur möglich bis zur erstmaligen Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels bzw. bis zu seiner landesinternen Weiterverteilung, falls diese früher erfolgt. Danach richten sich länderübergreifende Wohnsitzwechsel nach § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Abs. 1d Satz 3 AufenthG.