Ab dem 01.01.2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtend (§ 55d VwGO).
Gleiches gilt für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht (§ 55d Satz 2 VwGO). Für sie ist die Einreichung von Dokumenten per Papierpost und Telefax nunmehr unzulässig und ohne technischen Ausfall auch nicht fristwahrend; eine spätere Nachholung auf elektronischem Wege wirkt nicht zurück und heilt nicht einen etwaigen Fristenverstoß.
Nicht in § 55d VwGO genannte Absender können Schriftsätze, Anträge und Erklärungen weiterhin in Papierform bzw. per Telefax einreichen. Dies gilt insbesondere für Prozesskostenhilfeanträge und Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von anwaltlich nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern. Die Einreichung von Dokumenten per E-Mail ist weiterhin nicht zulässig.
Für die elektronische Übermittlung der Dokumente sind insbesondere § 55a VwGO und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Es wird empfohlen, eilbedürftige Anträge mit dem im XJustiz-Standard vorgesehenen "Eilt!"-Flag zu markieren, so dass die Dringlichkeit für das Gericht sichtbar wird.
Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr sind auf der Seite ERV-Justiz abrufbar.
Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) finden Sie auf der Seite der
Bundesrechtsanwaltskammer.
Bitte haben Sie Verständnis, dass das Oberverwaltungsgericht Bremen selbst keinen technischen Support leisten kann.
Nur wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Eine vorübergehende Unmöglichkeit des Einreichens als elektronisches Dokument ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO).
Über etwaige aktuelle Störungen der elektronischen Gerichtspostfächer können Sie sich unter folgendem Link informieren. Im Falle einer eiligen Einreichung wird empfohlen, die Störungsmeldungen vor Versendung zu prüfen.