Das Gericht ist für die Aufklärung des Sachverhalts häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Ob eine gerichtliche Entscheidung richtig ist, hängt häufig auch von den Aussagen der Zeugen ab. Zeugen sind deshalb für einen Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung.
Wenn Sie als Zeugin oder als Zeuge zu einer mündlichen Verhandlung geladen werden, sind Sie daher gesetzlich verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und zu dem Termin zu erscheinen. Andernfalls kann ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt werden. Auch haben Sie die Kosten zu tragen, die Sie durch Ihr Fernbleiben verursacht haben.
Nur wenn ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vorliegt, etwa eine ernsthafte Erkrankung, ein Auslandsaufenthalt oder ein bereits gebuchter Urlaub, müssen Sie nicht erscheinen. Sie sind dann aber verpflichtet, das Gericht davon umgehend zu unterrichten. Fügen Sie auch entsprechende Unterlagen in Kopie bei, die ihre Verhinderung belegen. Sollten Sie erkrankt sein, muss sich aus dem erforderlichen ärztlichen Attest ergeben, dass Sie nicht verhandlungsunfähig und/oder nicht reisefähig sind.
Sie sind grundsätzlich auch verpflichtet, vor Gericht auszusagen. Sie müssen zudem die Wahrheit sagen. Falschaussagen sind strafbar. Über diese Pflichten wird Sie das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich belehren. In besonderen Fällen besteht ein Recht auf Aussageverweigerung. Dies betrifft insbesondere Ehegatten und nahe Verwandte des Klägers oder des Beklagten. Darüber wird Sie das Gericht ggf. informieren.
Das Gerichts wird Sie zunächst „zur Person“ befragen (d.h. insbesondere zu Ihrem Namen, Ihrem Alter, Ihrem Beruf und Ihrem Wohnort sowie danach, ob Sie mit dem Kläger oder dem Beklagten verwandt oder verschwägert sind). Danach werden Sie „zur Sache“ befragt, d.h. zu den tatsächlichen Geschehnissen, zu deren Ausklärung Sie mit Ihrer Aussage beitragen sollen.
Die Entschädigung für Zeugen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Entschädigung wird auf Antrag geleistet für Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze von 21 Euro pro Stunde der versäumten Arbeitszeit (ersatzweise für Nachteile bei der Haushaltsführung oder für Zeitversäumnis) und für notwendige Auslagen (z.B. Fahrtkosten). Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung, das ausgefüllte Antragsformular (pdf, 31.4 KB), welches Ihnen auch mit der Ladung übersandt wird, und entsprechende Bescheinigungen (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers (pdf, 30 KB), Fahrkarten).