Leitsatz
1. Ein generelles zwischenbehördliches Mandat, das einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird.
2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.
3. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatsermächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normenrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung.
4. Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, wonach das BremVwVfG nicht für Radio Bremen Anwendnung findet, darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden.
5. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung.
6. Ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.
7. Thin-Client-Rechner waren neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.