Leitsatz
1. Die Kosten einer Ersatzvornahme können in Fällen, in denen die Grundverfügung, die Androhung des Zwangsmittels und dessen Festsetzung noch nicht bestandskräftig sind, nur geltend gemacht werden, wenn diese Verwaltungsakte nicht nur wirksam und vollziehbar, sondern auch rechtmäßig sind,
2. Wenn die Behörde im Wege des gestreckten Verwaltungsverfahrens vorgegangen ist, dabei jedoch eine Fristsetzung versäumt hat, ist gerichtlich nicht zu prüfen, ob die Behörde alternativ auch im Wege des Sofortvollzugs hätte vorgehen können, wobei u.a. eine Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre.