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15.07.2024 - Wahl in den Vorstand der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Datum der Entscheidung
15.07.2024
Aktenzeichen
1 B 200/24
Normen
GOStVV § 29
GOStVV § 30
VerfBrhv § 34
VerfBrhv § 39 Abs 1
Rechtsgebiet
Kommunalwahlrecht
Schlagworte
Kommunalverfassungsstreit
Stadtverordnetenversammlung
Stimmabgabe
Stimmzettel
Vorstandsmitglied
Leitsatz
1. Wird eine Verletzung eigener organschaftlicher Mitwirkungrechte gerügt und hat die innergemeindliche Kontrollmöglichkeit nach § 39 VerfBrhv nicht zur Abhilfe geführt, ist gerichtlicher Rechtsschutz nicht ausgeschlossen.

2. Zum Vorliegen eines Wahlfehlers in Gestalt eines fehlerhaften Feststellens des Wahlergebnisses.

3. Eine verbalisierte, ausdrückliche Ablehnung einer zur Wahl stehenden Person kann die individuelle Stimmabgabe ungültig machen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ausdrückliche Ablehnung nach den bei der Wahl verwendeten Stimmzetteln nicht vorgesehen ist.

4. Wird nicht die Ungültigkeit einzelner Stimmabgaben gerügt, sondern eine unrichtige Gestaltung der Stimmzettel, scheidet eine Ungültigkeit nur dieser Stimmabgaben aus, wenn die Stimmabgabe von den wählenden Personen in genauer Handhabung des vorgegebenen Stimmzettels erfolgt ist. Die unrichtige Gestaltung der Stimmzettel kann - sofern dies vom Antragsbegehren umfasst ist - aber die Feststellung der Ungültigkeit der gesamten Wahl zur Folge haben.