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06.11.2024 - Personalvertretungsrecht (Bund); Nichtzustimmung des Personalrats: Frist, Form, Unbeachtlichkeit

Datum der Entscheidung
06.11.2024
Aktenzeichen
5 LP 213/24
Normen
BGB § 126b
BGB § 130
BPersVG § 70 Abs 3
BPersVG § 71 Abs 1
BPersVG § 78 Abs 5 Nr 2
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht (Bund)
Schlagworte
Dienstzeit
elektronische Form
Funktionsstufe
Mitbestimmung des Personalrats
Rechtsschutzbedürfnis
Stufenverfahren
Zugang
Zustimmungsfiktion
Leitsatz
1. Ein Zustimmungsantrag, der nach dem Ende der üblichen Dienstzeit im E-Mail-Postfach des Personalrats eingeht, gilt erst am nächsten Tag als zugegangen.

2. Die "übliche Dienstzeit" ist möglichst anhand einer konkreten Arbeitszeitregelung (hier: Rahmenarbeitszeit) und unabhängig von der individuellen Arbeitszeitgestaltung der oder des Personalratsvorsitzenden zu bestimmen.

3. Die Versendung eines nicht handschriftlich unterschriebenen Schreibens des Personalratsvorsitzenden mit der Zustimmungsverweigerung und den Gründen als E-Mail-Anhang durch den stellvertretenden Personalratsvorsitzenden ist formgerecht.

4. Zu denen Gründen, aus denen der Personalrat seine Zustimmung zur Entziehung einer Funktionsstufe verweigern darf.